Bestimmungen
Die geltende Tierschutzverordnung muss vollumfänglich eingehalten werden. Das Halten von enthortem Rindvieh ist nicht gestattet. Das Futter muss zu mindestens 80% aus der hofeigenen Produktion stammen. Konventionelles Futter darf nicht zugekauft werden. Zuchttiere – mit Ausnahme der Stiere – stammen aus Demeter- oder Biobetrieben. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Kommission für Richtlinienfragen. Ausgenommen davon sind lediglich Arbeits- und Reitpferde.
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Haltung
Die Tierhaltung hat nach artgemässen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die Aufstallungsform und sonstige Haltungsbedingungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere nicht unnötig in ihren Verhaltensgewohnheiten und Bewegungsabläufen behindert werden. Die Tiere müssen z.B. ungestört aufstehen und abliegen können. Die schweizerische Bio-Verordnung erlaubt die Anbindehaltung für grössere Betriebe nur noch bis zum Jahr 2010.
Gentechnologisch veränderte Tiere und Tiere aus Embryotransfer (zurück bis zur zweiten Generation) dürfen auf biologisch-dynamisch bewirtschafteten Betrieben nicht gehalten werden. |
Beispiele
Kälber müssen mit Voll- oder Magermilch getränkt werden. Sie dürfen nicht vor dem 90. Tag von der Milch abgesetzt werden.
Die Schweine müssen genügend Platz haben, und es muss langes Stroh oder Rauhfutter zu ihrer Beschäftigung vorhanden sein.
Elektrische Kuhtrainer sind verboten.
Für Legehennen ist ausschliesslich Freilandhaltung erlaubt.
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Bienen
Der Haltung von Bienen wird grosse Bedeutung zugemessen. In Mitteleuropa ist es jedoch derzeit kaum sicherzustellen, dass Bienen ausschliesslich ökologisch bewirtschaftete Flächen befliegen. Die Massnahmen im Zusammenhang mit der Pflege des Bienenvolkes müssen sich im Sinne der biologisch-dynamischen Landwirtschaft an den Bedürfnissen des Biens orientieren.
Keine Völkervermehrung durch künstliche Königinnenzucht, sondern durch Schwarmtrieb.
Der Honig darf für das Abfüllen nicht erwärmt werden.
Rückstandsfreier Wabenbau.
Jährliche Kontrolle durch eine akkreditierte Bio-Kontrollstelle. |